Geltung der Bedingungen
- Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor allen Geschäfts- und Lieferbedingungen von Auftragnehmern.
Art und Umfang der Leistung
- Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung der Firma Kuhr oder – soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend.
- Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw., sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – nur angenähert maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung der Firma Kuhr weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
- Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.
- Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Mauer-, Stemm-, und Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie von der Firma Kuhr ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
- Montagen, die aus von der Firma Kuhr nicht zu vertretenen Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
- Montagen, die aus von der Firma Kuhr nicht zu vertretenen Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen
- Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist die Firma Kuhr ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.
Preise und Zahlung
- Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage.
- Wird die Montage aus Gründen, die die Firma Kuhr nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
- Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.
- Für Leistungen die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, darf die Firma Kuhr etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.
- Die Umsatzsteuer wird mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satz zusätzlich berechnet.
- Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden Material und Lohn mit einem angemessenen Zuschlag berechnet.
- Für alle Zahlungen auf der Grundlage von gegengezeichneten Bauverträgen gilt die VOB/B, DIN 1961.
- Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen mit 1% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
- Die Firma Kuhr ist zur Entgegennahme von Wechsel nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Eigentumsvorbehalt
- Die Firma Kuhr behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der Firma Kuhr die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, dieses gilt besonders für Materialien welche durch Flansche und Verschraubungen verbunden sind, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte der Firma Kuhr, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an die Firma Kuhr.
Montage und Ausführungsfrist
- Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.
- Bei der Montage von haustechnischen Anlagen fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lohnarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch-Material usw.) zu treffen. Falls sich durch diese Maßnahmen die Montage verzögert, gehen die dadurch entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
- Glaubt sich die Firma Kuhr in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, so hat sie das dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt sie die Anzeige, so hat sie gleichwohl Anspruch auf Berücksichtigung der behinderten Umstände, wenn diese dem Auftraggeber bekannt waren. Soll auch bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.
Abnahme und Gefahrübergang
- Die Firma Kuhr trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der Firma Kuhr nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstanden Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die Firma Kuhr die bis dahin erstellte Anlage ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
- Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Firma Kuhr, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Firma Kuhr erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.
- Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers von der Firma Kuhr in der Bedienung der Anlage unterwiesen.
Gewährleistung und Schadenersatz
- Es gilt für Vollkaufleute die Gewährleistung- und Schadenersatzansprüche der § 13 VOB./B.
Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Kuhr, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
Ergänzende Bestimmungen
- Ergänzend gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961. (Sie steht – wie die VOB/C – auf Anforderung zu Verfügung.) Die Bedingungen der VOB sind dem Auftraggeber bekannt, sollte dieses nicht der Fall sein, so ist dieses der Firma Kuhr schriftlich mitzuteilen.